Bodenbezogene Klärschlammverwertung

Stand und Ausblick für Bayern

Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung kann durch die effiziente Nutzung der im Klärschlamm enthaltenen Nährstoffe zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beitragen. Neben "gewünschten" Inhaltsstoffen kann Klärschlamm jedoch auch eine Schadstoffsenke darstellen. So kann er z.B. Schwermetalle, Mikroplastik, (antibiotikaresistente) Bakterien und sonstige Krankheitserreger sowie Arzneimittelrückstände enthalten. Die "Schadstoffbelastung" des Klärschlamms kann hierbei sehr stark variieren, je nach Abwasserherkunft (z.B. Indirekteinleiter oder Straßenabflüsse) und -behandlung. Generell ist zu beobachten, dass die Akzeptanz des Einsatzes von Klärschlamm als Dünger in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Zukünftig wird die bodenbezogene Verwertung noch weiter eingeschränkt. Ab 2029 dürfen Klärschlamm aus Kläranlagen oberhalb einer Ausbaugröße von 100.000 EW nicht mehr bodenbezogen verwerten, ab 2032 gilt dies bereits für Klärschlämme aus Kläranlagen oberhalb von 50.000 EW.

Daten zum Anteil der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung in der Rekultivierung bei der Verwertung bayerischer Klärschlämme finden Sie auf der Unterseite Verwertungswege in Bayern.

Rechtsgrundlagen

Besondern zu beachten sind die Klärschlammverordnung und die Vorgaben des Düngerechts.

Die Klärschlammverordnung regelt hierbei das Auf- oder Einbringungen von Klärschlamm in Böden

  • mit landwirtschaftlicher Nutzung,
  • bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,
  • mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken und
  • mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Kleingarten.

Sie legt Grenzwerte fest, sowohl hinsichtlich der Böden, auf die Klärschlamm auf- oder in die Klärschlamm eingebracht werden darf, als auch für Klärschlämme selbst.

Weitere Informationen sowie Links zu den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen finden Sie unter dem Schwerpunkt "Rechtsgrundlagen".

Unterstützungsoptionen in Bayern

Eine Übersicht der Vorgaben im Bereich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung finden Sie auch auf der Seite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

POLARIS

Das Programm POLARIS bietet Klärschlammerzeugern und Dienstleistern im Bereich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zahlreiche Vorteile bei der Abwicklung der Vorgaben der Klärschlammverwertung. POLARIS wird in Bayern seit 2021 eingesetzt und löste das damalige Bayerische Klärschlammnetz ab.

Mit einem Zugang zu POLARIS erhalten Sie auch die Option zur Nutzung der Fach- und IT-Hotlines des Programms. Zudem erfolgt eine Deklaration des Klärschlamms als Düngemittel anhand der hinterlegten Analyseparameter des Klärschlamms.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zu POLARIS.

FAQ

Was ist Klärschlamm?

Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden ist.

Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewonnener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verändert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcharakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.

Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabilisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen wird. Rohschlamm darf nicht bodenbezogen verwertet werden!

 

Was ist ein Klärschlammgemisch?

Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012, in der jeweils geltenden Fassung.

Kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen.

Achtung!
Das Vermischen von Klärschlämmen aus Kläranlagen mit einer Ausbaugröße ab 1000 EW ist nur zulässig, wenn es sich bei den vermischten Klärschlämmen um Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen des gleichen Klärschlammerzeugers handelt (also z. B. wenn eine Gemeinde mehrere Kläranlagen betreibt oder bei Abwasserzweckverbänden) und die Klärschlämme bereits jeweils vor der Vermischung die Anforderungen der § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 (klärschlammbezogene Grenzwerte) und des §11 (Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene) der Klärschlammverordnung erfüllen.

 

Was ist Klärschlammkompost?

Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.

 

Wie muss Klärschlamm als Düngemittel gekennzeichnet werden?

Düngemittel, die Klärschlamm enthalten, müssen einem in der Düngemittelverordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. Jede in den Verkehr gebrachte Partie muss mit einer düngemittelrechtlichen Kennzeichnung (Deklaration) versehen sein.


Die Angabe der Typenbezeichnung ist abhängig von den Gehalten an den Nährstoffen

  • Gesamtstickstoff,
  • Gesamtphosphat,
  • Gesamtkaliumoxid,
  • von der eventuellen Zugabe mineralischer Stoffe und
  • vom Trockenmassegehalt.

Düngemitteltypen mit Klärschlamm sind i.d.R. zu klassifizieren als

  • organischer bzw. organisch-mineralischer N-Dünger
  • organisch bzw. organisch-mineralischer P-, K-, NP-, NK-, PK-Dünger oder
  • NPK-Dünger,

Liegt der Trockenmassegehalt bei maximal 15 % TM  handelt es sich um flüssige Düngemittel. Die Typenbezeichnung ist bei solchen Düngemitteln, um das Wort „flüssig“ zu ergänzen. Dies trifft i.d.R. auf landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme zu, die als Nassschlamm (ca. 2-10% TM) ausgebracht werden.

Weitere Informationen zur Deklaration als Düngemittel finden Sie auf den Seiten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

 

Wie viel Klärschlamm darf ausgebracht werden?

Innerhalb von 3 Kalenderjahren dürfen maximal 5 Tonnen Trockenmasse Klärschlamm je Hektar ausgebracht werden, sofern alle weiteren Vorgaben des Abfall- und Düngerechts eingehalten sind.

Sonderregelungen für Klärschlammkomposte und -gemische
Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von maximal 5 Tonnen Trockenmasse je Hektar auf- oder eingebracht werden. Je Hektar Boden dürfen innerhalb von sechs Kalenderjahren Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse auf- oder eingebracht werden.

Sonderregelungen Landschaftsbau

Bei landschaftsbaulichen Maßnahmen ist eine einmalige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist. Bei landschaftsbaulichen Maßnahmen dürfen Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Trockenmasse je Hektar auf- oder eingebracht werden, sofern auf dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung erfolgt ist.

Sonstige Beschränkungen
Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern eingesetzt werden.

 

Was sind landwirtschaftlich genutzte Flächen?

Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind

  • pflanzenbaulich genutztes Ackerland,
  • gartenbaulich genutzte Flächen,
  • Grünland,
  • Dauergrünland,
  • Obstflächen,
  • Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  • weinbaulich genutzte Flächen,
  • Hopfenflächen und
  • Baumschulflächen

Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden.

Nicht zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören

  • Flächen in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie
  • Flächen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

 

Was sind landschaftsbaulich genutzte Flächen?

Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus sind Flächen,
1. die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder
2. auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird.

Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbesondere

  • Rekultivierungsflächen,
  • Straßenbegleitflächen,
  • Dämme,
  • Lärmschutzwälle und
  • Sportanlagen sowie
  • innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegene öffentliche Parkanlagen.

 

Auf welche Parameter muss Klärschlamm untersucht werden?

Schwermetalle

  • vor der Abgabe des Klärschlamms (an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller) nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 AbfKlärV

Folgende Schwermetalle sind zu untersuchen:

  • Arsen
  • Blei
  • Cadmium
  • Chrom
  • Chrom(VI)
  • Kupfer
  • Nickel
  • Quecksilber
  • Thallium
  • Zink

PAK, PCB und Co.

  • vor der Abgabe des Klärschlamms (an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller) nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 AbfKlärV

Folgende Parameter sind zu untersuchen:

  • polychlorierte Biphenyle (Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180)
  • polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle
  • Benzo(a)pyren
  • polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure

Sonstige Parameter

  • vor der Abgabe des Klärschlamms (an den Klärschlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Komposthersteller) nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 AbfKlärV

Folgende Parameter sind ebenfalls zu untersuchen:

  • Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene
  • Gesamtstickstoffgehalt
  • Ammoniumgehalt
  • Phosphorgehalt
  • Trockenrückstand
  • organische Substanz
  • Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid
  • Eisengehalt und
  • pH-Wert.

Weitere Parameter möglich

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost einen überhöhten* Gehalt an anderen als den genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)]

  • die Untersuchung des Klärschlamms, des Klärschlammkomposts oder des Klärschlammgemischs auf diese Inhaltsstoffe anordnen sowie
  • den Abstand zwischen den Untersuchungen auf PAK, PCB und Co. verkürzen.

Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.


Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder
Klärschlammkomposts nicht zulässig.


* Gehalte an den oben bezeichneten anderen Inhaltsstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.

 

Wie oft sind Klärschlammuntersuchungen durchzuführen?

Für Schwermetalle, Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene, Gesamtstickstoffgehalt, Ammoniumgehalt, Phosphorgehalt, Trockenrückstand, organische Substanz, Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, Eisengehalt und, pH-Wert:

  • je angefangene 250 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch einmal monatlich
  • bei Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen jährlich 750 Tonnen oder weniger an Klärschlamm Trockenmasse anfallen: mindestens alle drei Monate.

Für polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle, Benzo(a)pyren, polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure: alle zwei Jahre.

 

Auf welche Parameter muss der Boden, auf den Klärschlamm auf/eingebracht werden soll, untersucht werden?

Bodenartbestimmung

  • vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  • nach DIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit –
    Felduntersuchungen – Teil 2: Bestimmung der Bodenart“, Ausgabe Juli 2014

Phosphatgehalt

  • vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  • Bodenuntersuchung auf den Phosphatgehalt nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 AbfKlärV

pH-Wert

  • vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  • Bodenuntersuchung auf den pH-Wert nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 AbfKlärV

polychlorierte Biphenylen und Benzo(a)pyren

  • vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  • Bodenuntersuchung auf PCB und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 AbfKlärV

Schwermetalle

  • vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  • Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Schwermetalle, nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 AbfKlärV

Zu untersuchende Schwermetalle:

  • Cadmium
  • Blei
  • Chrom
  • Kupfer
  • Quecksilber
  • Nickel
  • Zink

Weitere Parameter möglich

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den vorgenannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)] eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen.

Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen.

Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.

Sonderregelungen

Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden kann die Bestimmung der Bodenart sowie die Untersuchung auf Schwermetalle, pH-Wert und Phosphatgehalt entfallen.

 

Wie oft sind Bodenuntersuchungen durchzuführen?

Bodenuntersuchungen auf pH-Wert, Schwermetalle, Phosphatgehalt sowie polychlorierte Biphenylen und Benzo(a)pyren sind mindestens alle 10 Jahre zu wiederholen.

Sonderregelungen

Die zuständige Behörde (KVB) kann
[im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)]

  • den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie
  • auf Antrag des Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.


Mit Zustimmung der zuständigen Behörde (KVB) [im Fall der landwirtschaftlichen Verwertung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde (AELF)] können bei einer Auf- oder

Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen entfallen.

 

Wer darf Klärschlamm- und Bodenproben entnehmen und analysieren?

Vorgaben hinsichtlich der Probenahme und Untersuchung finden sich in § 32 ff. der Klärschlammverordnung.

Achtung!
Die Probenuntersuchung darf nur durch unabhängige und notifizierte Untersuchungsstellen durchgeführt werden, eigenständige Probenahmen und Analysen in nicht zertifizierten Laboren sind nicht zulässig. Die notifizierende Stelle in Bayern befindet sich bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

Recherche zu Untersuchungsstellen

Mit ReSyMesa steht Ihnen ein System zur Recherche von Messstellen und Sachverständige zur Verfügung, dieses finden Sie hier. Mittels einer Recherche können Sie durch Einschränkung des Ortes/Bundeslandes spezifische Suchen nach diesen Untersuchungsstellen durchführen, welche für verschiedene Untersuchungen zertifiziert sind.